Nun hat das Leistungsschutzrecht erste Opfer gefunden. Die Süddeutsche Zeitung hatte geklagt. Die ZEIT berichtet: Ein Unternehmer wertet kommerziell Medien aus und nutzt dafür längere Zitate. Das ist ohne Zweifel nach neuer Rechtslage nicht statthaft, wenngleich die Initiatoren des Gesetzes – die Zeitungsverleger – sicherlich nicht diese Unternehmen im Visier hatten, sondern Google. Nur dort abzukassieren klappt nicht, weil Google cool kontert, wenn ihr wollt, dann nehmen wir euch nicht in unsere Suchmaschinen auf. Das wiederum konnten sich die Zeitungsverlage nicht leisten, nahmen ihre Forderung kleinlaut zurück und blieben bei Google (Krachende Niederlage). Nun trifft das unselige Leistungsschutzrecht die Kleinen. Keiner weiß, wie es gehen soll, meint netztpolitik.org zu Recht. Allerdings geht es keineswegs allein um die Länge des Zitates, sondern ums Prinzip. Die Zeitungsverlage, die gegen Unternehmen vorgehen, die Zeitungen auswerten und damit (selbstverständlich und redlich) Mehrwert schaffen, beschädigen sich allerdings auf Dauer selbst.
Eindeutig hingegen ist, wann ein Zitat von urheberrechtlich geschützten Werken zulässig ist. Das bestimmt sich nach den §§ 51 ff. Urhebergesetz (UrhG). „Erforderlich für eine zulässige Übernahme eines Werkes oder von Werkteilen ist also zunächst ein (besonderer) Zitierzweck. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das übernommene Werk in einem eigenständigen Werk erläutert wird oder der Erklärung des eigenen Werkes dient. In dem neuen Werk muss sich also mit dem übernommenen Werk auseinandergesetzt werden oder das übernommene Werk muss der Verfestigung einer eigenen Aussage dienen […].“ Zitieren bleibt also ungefährlich.